Geld. Erbschaft: Ist es wirklich möglich, einen Vorschuss zu beantragen?

Mit der Aufteilung des Vermögens des Verstorbenen unter seinen Erben ist der Erbgang grundsätzlich abgeschlossen und die gemeinsame Eigentümerschaft beendet.
Anschließend erhält jeder seinen Erbanteil durch die Schaffung gerecht verteilter Erbteile. Vor dieser Aufteilung können jedoch ein oder mehrere Miteigentümer einen Kapitalvorschuss auf ihren Anteil beantragen.

Das Verfahren zur Zahlung des Vorschusses sieht eine gütliche Einigung zwischen den Miteigentümern vor. Foto: Adobe Stock
Artikel 815-11 des Zivilgesetzbuches sieht diese Bestimmung tatsächlich vor und ermöglicht es einem Miteigentümer, nicht auf die endgültige Aufteilung des Vermögens zu warten, insbesondere in dem Fall, dass er dringend Bargeld benötigt.
Dieses 1976 in Kraft getretene Prinzip bietet eine größere Flexibilität und ermöglicht es dem jeweiligen Miteigentümer, die Aufteilung nicht selbst vorzunehmen oder seine Rechte zu übertragen.
Zwei Voraussetzungen müssen jedoch erfüllt sein: Erstens müssen ausreichende Mittel zur Verfügung stehen; zweitens darf der Vorschuss nur auf den Anteil des Miteigentümers gewährt werden, der ihn beantragt, um die anderen Miteigentümer nicht zu schädigen.
Da die Berechnung des endgültigen Anteils noch nicht erfolgt ist, handelt es sich bei dem Vorschuss konkret um das Ergebnis einer Bewertung. Er wird daher nur gewährt, wenn der beantragte Betrag im Verhältnis zum voraussichtlichen Anteil des Antragstellers angemessen erscheint.
Das VerfahrenDas Verfahren zur Auszahlung des Vorschusses sieht zunächst eine gütliche Einigung zwischen den Miteigentümern vor.
Schließlich kennen sie die Vermögensgegenstände des Nachlasses und die verfügbaren Summen am besten im Detail (auch die Hilfe des Notars kann unabdingbar sein).
Zudem ermöglicht eine gütliche Einigung eine schnelle Abwicklung der Vorschussvergabe und fördert den Zusammenhalt der Miteigentümer.
In seiner Abwesenheit (im Falle einer Meinungsverschiedenheit) kann der antragstellende Miteigentümer die Angelegenheit an den Richter weiterleiten, der ausschließlich für die Entscheidung zuständig ist.
Der Kapitalvorschuss stellt keine Teilaufteilung dar und führt daher in keinem Fall zum Ausscheiden des Miteigentümers aus der Miteigentümergemeinschaft.
Dies bedeutet, dass es zum Zeitpunkt der endgültigen Aufteilung dem Nachlass gemeldet werden muss und somit zu einer Schuld des Begünstigten gegenüber den anderen Miteigentümern wird.
Zu beachten ist, dass der zurückzuzahlende Betrag dem vorgestreckten Betrag entsprechen muss, ohne Berücksichtigung der Inflation. Dies kann sich für die anderen Erben nachteilig auswirken, wenn das gemeinsame Eigentum bestehen bleibt.
Daher kann die Zahlung von Zinsen als Ausgleich für die fehlende Neubewertung vorgesehen sein.
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