Nur die Anhörung zur Gültigkeit der Wahl ist öffentlich.

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Nur die Anhörung zur Gültigkeit der Wahl ist öffentlich.

Nur die Anhörung zur Gültigkeit der Wahl ist öffentlich.

Die ersten Wahlproteste sind auf der Tagesordnung der Kammer für außerordentliche Kontrolle und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichtshofs erschienen. Jedem Protest wurde eine Minute Zeit eingeräumt, um seine Stimme abzugeben, was im Internet für Empörung sorgte. Zu Recht?

Der Sprecher des Obersten Gerichtshofs reagierte auf diesen Skandal mit der Bemerkung, es handele sich lediglich um ein technisches Problem. Der Fall sei einfach so eingetragen worden, obwohl es theoretisch möglich sei, mehrere Fälle in derselben Stunde zu verhandeln. Die Fälle müssen jedoch nicht einmal in der Reihenfolge der Tagesordnung verhandelt werden. Es bedeutet auch nicht, dass ein Fall eine Minute dauert – er dauert so lange, wie nötig. Wir sollten nicht vergessen, dass es mittlerweile über 100 solcher Proteste gibt. Die Richter des Obersten Gerichtshofs mögen nach ihrem Gewissen prüfen, ob sie jedem Fall genügend Zeit widmen.

Und wie viel Zeit wird benötigt, um einen solchen Protest angemessen anzuerkennen? Was prüft das Gericht?

Sehr oft führt dies dazu, dass ein Protest ungeprüft bleibt. Weil die Leute nicht wissen, wie man Einwände formuliert, oder weil formale Mängel vorliegen. Zum Beispiel: keine PESEL-Nummer, fehlende Schriftform oder zu frühe Einreichung. In diesem Fall gibt es keine Vorverhandlung, daher werden viele Proteste ungeprüft bleiben, weil entweder keine Beweise vorliegen oder die Einwände für einen Wahlprotest ungeeignet sind. Werden jedoch Beweisanträge gestellt, ist das Verfahren nicht so schnell beendet. Ist der Protest gut formuliert, ist eine Beweisanhörung erforderlich. Dann muss der Vorsitzende Richter entsprechende Anordnungen treffen, z. B. Akteneinsicht. Diese wird vom zuständigen Bezirksgericht durchgeführt. Meistens handelt es sich dabei um Beweise aus der Akteneinsicht. Ich habe sogar an einer solchen Einsicht teilgenommen, aber sie hatte keinen Einfluss auf das Ergebnis.

Müssen wir befürchten, dass Fälle unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt werden?

Nein, das war schon immer so. Das Gericht hat zwar die Möglichkeit, eine öffentliche Anhörung anzusetzen. In der Praxis war jedoch nur die Anhörung zur Feststellung der Gültigkeit der Wahl öffentlich. Darüber hat man sich nie Sorgen gemacht, aber jetzt hat es eindeutig begonnen. Wenn sich nach Prüfung der Stimmzettel und all der Proteste herausstellen sollte, dass Trzaskowski gewonnen hat, würde das Gericht die Wahl für ungültig erklären. Die Unregelmäßigkeiten müssten jedoch eine sehr große Anzahl von Kommissionen betreffen. Wer also von solchen Fällen weiß, sollte Wahlprotest einlegen. Einsprüche gegen eine landesweite Neuauszählung sind sinnlos, da sie mit viel Aufwand verbunden sind. In Kommissionen, bei denen das Ergebnis zweifelhaft war, kann jedoch eine Neuauszählung durchgeführt werden.

RP

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