Beachten Sie die Vorschriften. Geldstrafe oder sogar Haft für das Grillen auf einem Balkon oder in einem Park

- Die Gesetzeslage ist eindeutig: Lokale Regierungen können, müssen aber nicht, Grillverbote in städtischen Parks und Gärten sowie an Stränden innerhalb ihrer Grenzen einführen. Verstöße können zu einer Geldstrafe oder sogar einer Verhaftung führen.
- Bei Wohnungsgenossenschaften und -gemeinschaften ist die Situation allerdings etwas anders. Trotz Einführung eines Grillverbots zB. B. auf Balkonen, in der Regelung steht, müssen wir keinen Besuch der Polizei und ein gleichzeitiges Bußgeld befürchten.
- Dies bedeutet allerdings nicht, dass wir ungestraft bleiben. Es gibt einen zivilrechtlichen Weg, den Fall weiter zu verfolgen.
- Die Anwohner beschweren sich, dass mit dem Frühlingsanfang und den wärmeren Tagen die Besucher in den Parks und Gärten der Stadt massenhaft Grillpartys veranstalten. Die Rauchkonzentration lasse keine andere Nutzung des Parks mehr zu, der Geruch von Grillfeuern durchdringe die Wohnungen und in den Parks würden Unmengen an Müll zurückgelassen, schreibt Stadträtin Melania Łuczak vom Verein „Miasto Jest Nasze“ in einer Interpellation an die Warschauer Behörden.
In einem Park darf man das und in einem anderen nicht? Zweideutige Antwort aus dem AmtIn der Interpellation beschreibt er den Schriftwechsel mit dem Kreisvorstand Bemowo zum Thema Grillen im Park. Wie wir in dem Brief lesen, erklärte der Vorstand, dass es unmöglich sei, das „Problem“ des Grillens im Górczewska-Park zu „lösen“, da „es in unserer Gesetzgebung keine Bestimmungen gibt, die diese Frage direkt regeln würden“.
Weiter - so berichtet Melania Łuczak - habe der Bezirksvorstand angeblich direkt erklärt, dass ein möglicher Beschluss des Warschauer Stadtrats, der das Grillen in Stadtparks verbieten würde, keine Rechtsgrundlage habe.
Diese Art der Darstellung gibt jedoch Anlass zu Zweifeln. In der Satzung des Krasiński-Gartens in Warschau, die gerade vom Warschauer Stadtrat verabschiedet wurde, ist unter anderem „ das Anzünden von Lagerfeuern, Grillen und die Verwendung von Pyrotechnik und schädlichen chemischen Substanzen “ verboten.
Stadträtin Melania Łuczak appellierte direkt an die Warschauer Behörden, diese Zweifel auszuräumen und forderte zudem, in allen Parks und städtischen Gärten der Hauptstadt ein Grillverbot einzuführen (Interpellation der Stadträtin im Bereich „Multimedia“).
Ob am Strand oder im Park gegrillt werden darf, entscheidet die Gemeinde. Bei Wohnungsgenossenschaften ist es schlimmerWelche Regelungen gibt es hierzu? Keiner von ihnen enthält ein explizites Verbot, in einem Stadtpark, auf einem Balkon oder gar am Strand zu grillen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass solche Verbote nicht auch vor Ort funktionieren können, worauf wir gleich noch näher eingehen werden.
Das Strafgesetzbuch selbst, genauer gesagt Art. 82 Absatz 3 verbietet das Anzünden von Feuer „ in Wäldern, Walddurchbrüchen, Wiesen, Mooren und Heideflächen sowie im Umkreis von 100 m um diese “. Ausgenommen hiervon sind Bereiche, die für Lagerfeuer oder Grillabende vorgesehen sind. Bei Verstößen gegen diese Regelung drohen Geld- oder sogar Freiheitsstrafen.
Allerdings sollte auch daran erinnert werden, dass „ die Durchführung von Tätigkeiten, die einen Brand verursachen, seine Ausbreitung bewirken oder Rettungsmaßnahmen oder Evakuierungen behindern können “, ebenfalls Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Die Stadtwache weist außerdem darauf hin, dass das Anzünden eines Grills allein zwar keinen Verstoß gegen die Vorschriften darstellt, man jedoch (insbesondere auf öffentlichen Plätzen) an die allgemeinen Ruhe- und Ordnungsgebote denken sollte.
Um noch einmal auf das Thema Grillen im Park oder am Strand zurückzukommen: Es gibt keine allgemeinen Vorschriften, die das direkt verbieten. Allerdings können die lokalen Regierungen, d. h. die Städte und Gemeinden, in denen sich solche Strände befinden, lokale Vorschriften erlassen, die solche Praktiken verbieten. Bei Nichtbeachtung kann es zu einem Einschreiten der Stadt-/Gemeindewache oder der Polizei kommen, die eine Strafe in Form einer Geldbuße verhängen oder den Fall vor Gericht bringen kann.
Etwas anders verhält es sich bei den Regelungen für Wohngemeinschaften und Genossenschaften. Sie können in ihren Verordnungen beispielsweise auch ein Grillverbot auf Balkonen einführen. Ihre Verletzung stellt jedoch keine verbotene Handlung dar.
Die Durchsetzung etwaiger Verbote obliegt daher ausschließlich dem jeweiligen Verwalter der Wohnungsgemeinschaft bzw. Genossenschaft. Experten erläutern zudem, dass ein Grillen auf dem Balkon als übermäßige Beeinträchtigung der Nutzung des Nachbargrundstücks empfunden werden kann. Wer auf seinem Balkon grillt, kann daher vom Eigentümer eines Nachbargrundstücks/einer Nachbarwohnung wegen Behinderung der Nutzung seines Eigentums zivilrechtlich belangt werden.
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