170.000 PLN Abfindung und 5 Jahre Urlaub. Neues Angebot für Bergleute.

- Der Ständige Ausschuss des Ministerrats hat eine Änderung des Gesetzes über den Steinkohlenbergbau verabschiedet, mit der ein Paket von Schutzleistungen für die Arbeitnehmer des Sektors eingeführt wird.
- Den Mitarbeitern der stillgelegten Bergwerke stehen unter anderem fünf Jahre Urlaub und einmalige Abfindungen in Höhe von bis zu 170.000 PLN zu.
- Die neuen Regelungen, die am 1. Januar 2026 in Kraft treten sollen, sollen die Auswirkungen der Transformation abmildern und Bergleute beim Übergang in eine neue Branche unterstützen.
Der Ständige Ausschuss des Ministerrats hat am Donnerstag eine Änderung des Gesetzes über die Funktionsweise des Steinkohlenbergbaus verabschiedet.
Dies seien Lösungen, die die Interessen der Menschen, der Wirtschaft und des Staates schützten und die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags umsetzten, sagte Energieminister Miłosz Motyka.
Gazeta.pl erinnert daran, dass in den kommenden Jahren die Schließung von 17 Kraftwerken zur Förderung von Kohle geplant ist. Dazu gehören:
- Kohlengrube Borek,
- Staszic-Wujek (Wujek-Bewegung),
- Sośnica,
- Bolesław der Tapfere,
- Ruda (Ruch Bielszowice und Ruch Halemba).
Arbeiter in stillgelegten Bergwerken können auf staatliche Unterstützung zählen, um die Auswirkungen des Wandels in der Branche abzumildern und den Bergleuten eine Umschulung oder die Vorbereitung auf den Ruhestand zu ermöglichen. Schätzungen zufolge könnte das Programm zwischen 2026 und 2035 über 8,6 Milliarden PLN kosten.
Mit der Novelle wird ein umfassendes Paket an Schutzleistungen für die Beschäftigten im Steinkohlenbergbau eingeführt. Dazu gehören:
- die Möglichkeit, fünf Jahre Bergurlaub und vier Jahre Urlaub für Arbeitnehmer in der mechanischen Kohleaufbereitung in Anspruch zu nehmen oder eine einmalige Abfindung für Personen mit mindestens dreijähriger Betriebszugehörigkeit zu erhalten;
- einmalige Abfindungszahlungen bis zu 170.000 PLN, steuerfrei;
- die Möglichkeit der Versetzung von Arbeitnehmern zwischen Bergwerken und die vorrangige Beschäftigung von Arbeitnehmern aus stillgelegten Bergwerken in anderen Werken;
- die Möglichkeit, nicht benötigtes Immobilien- und Mobilienvermögen (im Wege der Schenkung) an Bergbauunternehmer zur Verwirklichung öffentlicher Zwecke zu übertragen.
Die Novelle soll am 1. Januar 2026 in Kraft treten.
wnp.pl